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In den Fahrzeugen und an den Haltestellen der SSB gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske

Das neue Infektionsschutzgesetz des Bundes (Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite – Drucksache 19/28444) sieht eine Tragepflicht von „FFP2- oder vergleichbaren Masken*“ im öffentlichen Personennahverkehr vor. Damit gilt ab Samstag, 24. April, in allen Bussen und Stadtbahnen der Stuttgarter Straßenbahnen AG, der Zahnradbahn und der Seilbahn, sowie an allen oberirdischen und unterirdischen Haltestellen im Netz der SSB: Fahrgäste der SSB dürfen sich dort nur mit einer ordnungsgemäß aufgesetzten FFP2-Maske oder einer vergleichbaren Maske aufhalten.  

Die SSB wird im Fahrgastfernsehen, in der Dynamischen Fahrgastinformation (DFI), in den digitalen Medien, und mit Durchsagen auf die Verpflichtung, sich im ÖPNV Mund und Nase mit einer FFP2-Maske wirksam zu bedecken, hinweisen.

 

* Als zu FFP2 vergleichbare Masken gelten KN95/N95-Masken (ohne Ausatemventil), also partikelfiltrierende Masken.