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Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr

Mit Hilfe einer EU-weiten Verordnung, die im Jahr 2011 auf den Weg gebracht wurde, wurden einheitliche Standards im Bereich der Sicherung und Durchführung von Fahrgastrechten im Kraftomnibusverkehr festgelegt. Diese Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011) ist zum 1. März 2013 in Kraft getreten. Vornehmlich regelt sie die Fahrgastrechte im Fernlinienverkehr (planmäßige Wegstrecke ab 250 km). Einige der Regelungen gelten jedoch auch im regionalen Omnibuslinienverkehr und damit im Busverkehr der SSB. Zu den im Busverkehr der SSB relevanten Regelungen zählen folgende:

  • Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit hinsichtlich der Tarife und Vertragsbedingungen ist nicht zulässig.
  • Fahrgäste mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität dürfen nicht diskriminiert werden. Es besteht ein Anspruch auf Beförderung, soweit dem keine geltenden Gesundheitsanforderungen oder Sicherheitsbestimmungen, die Bauart des Fahrzeugs oder die Infrastruktur der Haltestelle entgegenstehen.
  • Bei Verlust oder Beschädigung einer Mobilitätshilfe oder eines Hilfsgeräts besteht Anspruch auf finanzielle Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes oder der Reparaturkosten, sofern der Verlust oder die Beschädigung vom Beförderer verursacht wurde.
  • Anspruch auf angemessene Reiseinformationen während der gesamten Fahrt.
  • Anspruch auf Bereitstellung von Informationen über die Rechte nach dieser Verordnung. Für Fahrgäste mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität werden diese Informationen auf Verlangen in zugänglicher Form bereitgestellt, sofern dies machbar ist.
  • Beschwerden können innerhalb von drei Monaten eingereicht werden. Eine Antwort erfolgt innerhalb eines Monats. Bei Einwänden gegen die Antwort besteht die Möglichkeit, sich